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   OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19   

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OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19 (https://dejure.org/2019,27560)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.08.2019 - 9 U 1101/19 (https://dejure.org/2019,27560)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19 (https://dejure.org/2019,27560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
    Ist ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, hat dies zur Folge, dass das Fahrzeug mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht (BGH, Beschl. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

    Auszug aus OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
    Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH, Urt. v. 15.04.2015, VIII ZR 80/14, juris, Rn. 22).
  • OLG Dresden, 01.03.2018 - 10 U 1561/17

    Streit über Kaufpreisminderung nach Software-Update im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
    Die Behauptung des Klägers, dass Fahrzeuge, die "vom Dieselskandal betroffen sind", einen erheblichen Wertverlust bis hin zur Unverkäuflichkeit unterlägen, ist ein Vortrag ins Blaue hinein (OLG Dresden, Urt. v. 01.03.2018, 10 U 1561/17, juris, Rn. 37 ff.).
  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 3/18

    Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Auszug aus OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
    Die bloße Tatsache, dass gleichgelagerte Fälle in großer Zahl zu entscheiden sein werden, ist kein Zulassungsgrund (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    Die Behauptung des Klägers, dass das Software-Update nachteilige Folgen für das Fahrzeug, den Kraftstoffverbrauch und andere Emissionen habe, ist unabhängig davon, ob hierfür eine weitergehende Substantiierung erforderlich gewesen wäre (so OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, 9 U 1101/19, Juris Rdnr. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, 13 U 253/18, Juris Rdnr. 44), nicht erheblich, denn es kann objektiv gerade nicht festgestellt werden, in welcher Art und Weise die Beklagte im konkreten Fall eine Nachbesserung mittels Software-Update oder durch anderweitige Möglichkeiten erbracht hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020, 27 U 62/19, Juris Rdnr. 73).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20

    Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter

    Abgesehen davon ist weder behauptet noch ersichtlich, dass das Fahrzeug eine Versottung nur mit genau der Wahrscheinlichkeit erleiden dürfe, die sich bei Verwendung der unzulässigen Software ergibt, eine etwas höhere Wahrscheinlichkeit aber einen Mangel darstellen würde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, NSW 2019, 477 [juris Rn. 24]).

    Es sind weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Eignung oder übliche Beschaffenheit dargelegt, wonach bei einem den gesetzlichen Emissionsgrenzwerten entsprechendem Fahrzeug die Verschleißkosten betreffend den Rußpartikelfilter (über die Lebensdauer des Fahrzeugs) nicht das Ausmaß betragen dürfte, das sie nach Ansicht des Klägers im Fall einer verbrauchs- und leistungsneutralen Beseitigung der vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtungen haben würden (siehe entsprechend zur Erhöhung des AdBlue-Verbrauchs OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 36, 38; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, NSW 2019, 477 [juris Rn. 24]).

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19

    Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag eines von Rückruf des

    bb) Eine vorherige Fristsetzung ist nicht bereits nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung - worauf sich die Klägerin allerdings auch gar nicht (ausdrücklich) beruft - im Sinne von § 275 BGB von vornherein unmöglich ist (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, BeckRS 2019, 19560 Rn. 13 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, juris Rn. 26 ff.).

    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18, aaO Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 18).

    Ein Kläger kann aber nicht gleichzeitig eine funktionierende Abgasreinigung und den AdBlue-Verbrauch bei einer verringerten Abgasreinigung verlangen (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 19).

    Hinzu kommt, dass hinsichtlich des angebotenen Updates ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Freigabeschreibens des KBA vom 12. September 2018 eine öffentliche Kontrolle in einem staatlichen Verfahren und damit Gewähr dafür besteht, dass die vom Hersteller nunmehr entwickelte Softwarelösung - zumindest aus Sicht des KBA - den Fahrzeugmangel beseitigt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, aaO Rn. 22).

  • LG Traunstein, 27.12.2019 - 6 O 3596/17

    Rückabwicklung im Dieselskandal

    Eine Nutzungsuntersagung droht daher nach Durchführung des Updates nicht mehr (so auch OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19).

    Die Behauptung des Klägers, dass Fahrzeug unterläge dann einem Wertverlust stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, da es an einem konkreten Vortrag hierzu fehlt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19).

    Dies folgt bereits aus § 440 Satz 2 BGB (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19).

  • LG Stuttgart, 21.05.2021 - 19 O 59/20

    Ansprüche beim Kauf eines Fahrzeugs mit dem Motortyp EA 288 mit einem

    Eine vorherige Fristsetzung ist nicht bereits nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung nicht im Sinne von § 275 BGB von vornherein unmöglich ist (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 - 2 U 94/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18).

    Die Behauptung, dass bspw. ein Software-Update nachteilige Folgen für das Fahrzeug, den Kraftstoffverbrauch und andere Emissionen habe, ist unabhängig davon, ob hierfür eine weitergehende Substantiierung erforderlich gewesen wäre (so: OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2019 - 13 U 253/18) und ob es ein solches Update für das Fahrzeug überhaupt gibt, nicht erheblich, denn es kann objektiv gerade nicht festgestellt werden, in welcher Art und Weise die Beklagte zu 1) im konkreten Fall eine Nachbesserung mittels Software-Update oder durch anderweitige Möglichkeiten erbracht hätte (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 17. Juni 2020 - 27 U 62/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18).

  • OLG Rostock, 02.09.2020 - 4 U 160/19

    Rücktritt von einem im Jahre 2017 geschlossenen Kaufvertrag über ein vom sog.

    Unter Berücksichtigung dessen ist das Software-Update geeignet, den bei Gefahrübergang in Form der latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung bestehenden Sachmangel zu beseitigen (so die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, Az.: 18 U 134/17, Rn. 14; KG, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 21 U 49/18, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019, Az.: 2 U 92/18, Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 17/18, Rn. 59, Urteil vom 18.11.2019, Az.: 13 U 253/18, Rn. 41 f., und Urteil vom 20.05.2020, Az.: 17 U 328/19, Rn. 84; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19, Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 7 U 575/28, Rn. 51; OLG Brandenburg, a. a. O., Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2020 - 2 U 104/18

    Rücktritt von Kauf eines Diesel-Fahrzeugs: Erfordernis der Fristsetzung zur

    Im Hinblick darauf bedarf es, um in diesem Zusammenhang von vornherein von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ausgehen zu können, konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, juris Rn. 23; KG, Urteil vom 18. November 2019 - 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883 Rn. 23; OLG Nürnberg, a.a.O., NZV 2018, 315, 318 Rn. 72 f.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, NJW-RR 2019, 114, 115 Rn. 55).
  • LG Ansbach, 10.12.2019 - 3 O 728/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug,

    Denn durch jenes Update, das ausweislich der Anlage B1, durch das KBA freigegeben worden ist, droht für das klägerische Fahrzeug keine Nutzungsuntersagung infolge des Rückrufs mehr, weswegen das Fahrzeug insoweit uneingeschränkt im Straßenverkehr weitergenutzt werden kann (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2019 - 9 U 1101/19; BeckRS 2019, 19560).

    Lediglich befürchtete nachteilige Veränderungen durch das Softwareupdate führen nicht zu einer Unzumutbarkeit seiner Vornahme im Sinne des § 440 S. 1 BGB (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2019 - 9 U 1101/19).

  • OLG Nürnberg, 29.04.2021 - 5 U 3953/19

    Keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beim Motor OM 607

    Im Hinblick darauf bedarf es, um in diesem Zusammenhang von vornherein von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ausgehen zu können, konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 U 104/18 -, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19 -, Rn. 22, juris; KG, Urteil vom 18. November 2019 - 24 U 129/18 -, BeckRS 2019, 29883).
  • OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19

    Dieselskandal: keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes bei OM

    Hinweise auf Unwägbarkeiten und nicht geklärte Langzeitfolgen genügen hierfür nicht (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 U 104/18-, juris; OLG Dresden Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19 -, Rn. 22, juris; KG Urteil vom 18. November 2019 - 24 U 129/18 -, BeckRS 2019, 29883).
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